SCHWEIZ
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Selbständige aus den EU-Mitgliedstaaten/EFTA sowie Arbeitnehmer, die von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen seit dem 1. Juni 2004 für einen Aufenthalt von kurzer Dauer bis zu 90 Arbeitstagen in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Sie müssen sich jedoch vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anmelden. Entsandte Arbeitnehmer, die aus einem Drittstaat stammen, profitieren von dieser Regelung nur, wenn sie vor der Entsendung bereits dauerhaft im regulären Arbeitsmarkt eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats integriert waren. Für Angehörige der neuen EU-Staaten Bulgarien und Rumänien gelten Übergangsregelungen.
Die Meldungen erfolgen über folgende Internetseite: https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/login.do?lang=de.
Die Arbeit darf frühestens 8 Kalendertage nach Meldung des Einsatzes (Ausnahme: Notfälle) aufgenommen werden.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration.
Beantragung von Auftenhaltsbewilligungen
Für Dienstleistungen, die die nicht mit dem Melderverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit gemeldet werden können (z. B. wegen Überschreitens der 90 Tage), ist für jede Person, die in der Schweiz eingesetzt werden soll, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen
Das Entsendegesetz verpflichtet einen ausländischen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmenden in die Schweiz entsendet, diesen mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
- minimale Entlohnung
- Arbeits- und Ruhezeit
- Mindestdauer der Ferien
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
- Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann
Weitere Informationen: www.entsendung.admin.ch
Kautionen
1. Im Gerüstbaugewerbe gibt es bereits seit dem 1. März 2009 eine Kautionsregelung. Alle Firmen aus dem In- und Ausland sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Kaution zu hinterlegen. Weitere Informationen
2. Im Kanton Tessin und in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug und Zürich besteht im Plattenlegergewerbe eine Kautionspflicht: www.cpcedilizia.ch (unter „Posa Piastrelle e Mosaici“) und
www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/01473/index.html?lang=de
3. Seit dem 01.12.2011 sieht auch der GAV im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe eine Kautionspflicht vor. Dieser GAV gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme der Kantone Waadt, Genf, Basel-Land und Basel-Stadt:
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/01422/index.html?lang=de
4. Weitere Kautionsregelungen wurden in den Jahren 2010 und 2011 in folgenden Branchen eingeführt:
- Maler- und Gipsergewerbe (in 19 von 26 Kantonen)
- Isoliergewerbe (in allen Kantonen außer Genf, Waadt und Wallis)
- Gebäudetechnik (in allen Kantonen außer Genf, Waadt und Wallis)
- Ausbaugewerbe Basel-Land, Basel-Stadt und Solothurn
Mit der Umsetzung der Kautionsabwicklung dieser Branchen wurde die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle ZKVS beauftragt:
Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle
Grammetstrasse 16
CH-4410 Liestal
Tel: +41 (0)61 927 64 45
Fax: +41 (0)61 927 64 47
kaution@zkvs.ch
Weitere Informationen und Merkblätter: www.zkvs.ch
Elektro-/Gas- und Wasserinstallationen
Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen dürfen nicht ohne vorherige Bewilligungen ausgeführt werden. Hierfür zuständig sind:
- Elektroinstallationen: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (www.esti.admin.ch)
- Gas- und Wasserinstallationen: örtliche Versorgungsunternehmen
Sozialversicherung
Während einer vorübergehenden Beschäftigung in der Schweiz bleibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Zuständigkeit der Sozialversicherung des Heimatlandes. Die Einzelheiten hierzu sowie Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der DVKA.
Registrierung bei der Eidg. Steuerverwaltung
Betriebe, die in der Schweiz steuerpflichtig werden, müssen sich bei der Eidg. Steuerverwaltung anmelden und sich eine Steuernummer zuteilen lassen. Außerdem ist die Bestellung eines Fiskalvertreters erforderlich.
Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstr. 50
CH - 3003 Bern
Tel.: 0041 31 322 21 11
Fax: 0041 31 325 75 61
mwst.webteam@estv.admin.ch
www.estv.admin.ch
Weitere Informationen, insbesondere auch zur Frage der Steuerpflicht in der Schweiz: http://www.estv.admin.ch/mwst/themen/00154/00589/index.html?lang=de
Schwerverkehrsabgabe
Die Schweiz hat zum 1. Januar 2001 eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eingeführt. Sie muss für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen,
- dem Gütertransport dienen und
- im In- und Ausland immatrikuliert sind und das öffentliche Straßennetz der Schweiz befahren.
Weitere Informationen: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=de
Sonntags-/Nachtfahrverbot
Für alle Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, für Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von mehr als 5 t und für Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mitführen, gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 5.00 Uhr und ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Weitere Informationen: www.bav.admin.ch/landverkehrsabkommen/01555/01572/index.html?lang=de
Beratungsleistungen der Kammern
Die Regeln, die grenzüberschreitend tätige Betriebe zu beachten haben, sind nicht nur zahlreich, sondern auch sehr komplex. Man sollte sich daher vor Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland eingehend beraten lassen.
Handwerksbetriebe haben die Möglichkeit, sich an den Außenwirtschaftsberater der für sie zuständigen Kammer (s. Liste) zu wenden. Die deutschen Berater des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes TransInfoNet sind ausschließlich für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe und Pfalz zuständig.
Betrieben aus der Schweiz steht die Wirtschaftskammer Baselland als Ansprechpartner zur Verfügung.

