Header Image
 

DEUTSCHLAND


Handwerksrecht: Anzeige der Erbringung einer Dienstleistung gem. § 8 EU/EWR HwV

In Deutschland ist Staatsangehörigen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur HwO) nur gestattet, wenn sie 

1)   in einem dieser Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit wie derjenigen, die sie in Deutschland erbringen wollen, rechtmäßig niedergelassen sind und 

2)   eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist im Niederlassungsstaat reglementiert,
  • die Ausbildung für diese Tätigkeit ist im Niederlassungsstaat staatlich geregelt und der Dienstleistungserbringer hat sie erfolgreich abgeschlossen oder
  • der Dienstleistungserbringer hat die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat als Selbständiger oder als Betriebsverantwortlicher ausgeübt und diese Berufserfahrung liegt im Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistungserbringung nicht mehr als 10 Jahre zurück.

 

Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, der zuständigen Handwerkskammer die beabsichtigte Dienstleistungserbringung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzuzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

Sonderregelungen gelten für Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker), deren Berufsqualifikation unter bestimmten Voraussetzungen nachgeprüft werden kann.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Handwerkskammer.


Gewerbeanmeldung

Betriebe aus der Schweiz und anderen Drittstaaten müssen, soweit es nicht nur um einmalige Tätigkeiten von kurzer Dauer geht, die Gewerbeanmeldung bei jeder Gemeinde vornehmen, in deren Gebiet sie Arbeiten ausführen wollen.

Weitere Informationen, Anschriften der Gewerbebehörden in Baden-Württemberg und Formulare s. Service-bw


Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sind verpflichtet, die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten.


Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz 

Wer als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer mit  

  • Dienstleistungen der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Bauleistungen auf einer Baustelle, 
  • Bergbauspezialeistungen auf Steinkohlebergwerken,
  • Gebäudereinigungsleistungen,
  • Pflegeleistungen, 
  • Sicherheitsdienstleistungen oder 
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

in Deutschland beschäftigt, ist zur Abgabe einer schriftlichen Meldung verpflichtet. Die Meldungen sind an die 


Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Fax: 0049 (0)221 964870

zu senden. Weitere Informationen zu diesem Meldeverfahren sowie die zu verwendenden Formulare findet man auf der Internetseite des Zolls.


Teilnahme am Urlaubskassenverfahren

Die Gewährung von Urlaub für Arbeitnehmer des Baugewerbes ist in Deutschland in einem besonderen Urlaubskassenverfahren geregelt. Auch Arbeitgeber aus dem Ausland, die in Deutschland Arbeitnehmer im Baugewerbe beschäftigen, sind beitragspflichtig. Bei Teilnahme an einem vergleichbaren Urlaubskassensystem im Entsendestaat ist eine Befreiung möglich.

Weitere Informationen:  

SOKA-Bau
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)
Hauptabteilung Europa
Wettinerstr. 7
65189 Wiesbaden
E-Mail: europaabteilung@soka-bau.de
Internet: http://www.soka-bau.de/soka_bau/europaverfahren/


Sozialversicherung

Während einer vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland bleibt es nach den Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen bei der Zuständigkeit der Sozialversicherung des Heimatlandes. Der Nachweis hierfür wird durch die Entsendebescheinigung E 101 bzw. A1 geführt. Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat.


Aufenthaltsrecht

Für Drittstaatsangehörige sowie bulgarische und rumänische Unionsbürger, die in Deutschland arbeiten wollen, gelten besondere Vorschriften. Weitere Informationen


Umsatzsteuerliche Registrierung

Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sieht eine nach Ländern geordnete Spezialzuständigkeit einzelner Finanzämter für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer vor. Diese Finanzämter können Auskünfte zur Notwendigkeit einer Registrierung und dem hierzu erforderlichen Verfahren erteilen. Z. B. sind zuständig:


Anschriften der Finanzämter


Bauabzugssteuer

Wird in Deutschland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug kann nur dann unterbleiben, wenn bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden oder der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Für die Erteilung der Freistellungsbescheinigungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ist das Finanzamt zuständig, dem eine Spezialzuständigkeit für das betreffende Land zugewiesen wurde (s. o.).

Weitere Informationen

Beratungsleistungen der Kammern

Die Regeln, die grenzüberschreitend tätige Betriebe zu beachten haben, sind nicht nur zahlreich, sondern auch sehr komplex. Man sollte sich daher vor Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland eingehend beraten lassen.

Handwerksbetriebe haben die Möglichkeit, sich an den Außenwirtschaftsberater der für sie zuständigen Kammer (s. Liste) zu wenden. Die deutschen Berater des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes TransInfoNet sind ausschließlich für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe und Pfalz zuständig.

Betrieben aus der Schweiz steht die Wirtschaftskammer Baselland als Ansprechpartner zur Verfügung.

Handwerkskammern

Deutschlandkarte

Adressen

Anzeige gem. § 8 EU/EWR HwV in Baden-Württemberg

Formular

Telefonbuch Deutschland

Das Telefonbuch