08.12.11
Neue Kautionspflicht im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe
Am 1. Dezember ist nun auch im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe eine Kautionspflicht in Kraft getreten. Sie gilt in allen Kantonen der Schweiz mit Ausnahme der Kanton Waadt, Genf, Basel-Land und Basel-Stadt.
Auszug aus der Neuregelung:
"Zur Sicherung der … Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Landeskommission des Dach- und Wandgewerbes .... hat jeder Betrieb, der Arbeiten im Dach- und Wandgewerbe … ausführt, vor der Arbeitsaufnahme z.Hd. der PLK eine Kaution in der Höhe bis zu 10 000 Franken oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der FINMA unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden.....
Betriebe sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als 2000 Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen 2000 Franken und 20 000 Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution 5000 Franken. Überschreitet die Auftragssumme 20 000 Franken, so ist die volle Kaution in der Höhe von 10 000 Franken zu leisten. Der Betrieb hat der PLK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter 2000 Franken liegt."
Weitere Einzelheiten s. Änderung des GAV vom 25. Oktober 2011:
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/01422/index.html?lang=de

